In den nächsten Tagen erfolgt der erste Einzug der Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2020. Es werden die halben Jahresbeiträge für Verein und jeweiliger Sparte abgebucht. Informationen zu den genauen Zahlen findet ihr in unserer Beitragsordnung unter Verein/ Mitglied werden.

Wann und wie der Einzug für die zweite Hälfte der Beiträge stattfinden kann, werden wir im Laufe des Jahres überlegen, je nachdem wie sich die Situation der Corona-Pandemie weiterhin gestaltet. Dabei sind uns allerdings Grenzen gesetzt, die wir sorgfältig prüfen müssen. Hier ein Auszug aus den FAQs zum Coronavirus auf der Internetseite des BLSV (www.blsv.de):

Können Vereinsmitglieder aufgrund der Einstellung des Trainingsbetriebs ihren Mitgliedsbeitrag zurückfordern?

Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. Diese Beiträge sind knapp kalkuliert und berücksichtigen vor allem die Kosten, die ganzjährig anfallen. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt dabei nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Das Mitgliedschaftsverhältnis unterliegt keinem Verbrauchervertrag, der mit Zahlung des Beitrags eine Gegenleistung im herkömmlichen Sinne erfordert. Die Beitragspflicht in einem gemeinnützigen Verein ist eher als Teil der Förder-und Treuepflicht zu betrachten.Im Regelfall sollte die Solidarität der Mitglieder zu ihrem Verein in schweren Zeiten so selbstverständlich sein, dass die Existenz des Vereins nicht in Gefahr gerät.Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern oder zurück zu erstatten.Argumentativ kann dabei sicherlich angebracht werden, dass ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich Beiträge nicht zurückerstatten darf, da sich dies schädigend auf die Gemeinnützigkeit auswirken kann und im Normalfall dazu keine rechtliche Grundlage in der Vereinssatzung gegeben ist. Bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, oder bei einem vom Verein unabhängig nutzbaren Zusatzangebot, wie einem Fitnessstudio oder einer Kletterhalle, ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen.

Könnte eine freiwillige Beitragskürzung Auswirkungen auf ggf. laufende Förderzahlungen haben?

Wenn sich ein Verein dazu entschließt den Vereinsbeitrag im Sinne seiner Mitglieder zu kürzen, muss gewährleistet sein, dass das geforderte jährliche Mindestbeitragsaufkommen sichergestellt ist.Nach Rücksprache mit dem Innenministerium können hiervon auch keine Ausnahmen genehmigt werden.“

In diesem Sinne hoffen wir auf eure Solidarität, wir werden die weitere Vorgehensweise der Beitragserhebung sorgfältig prüfen und im Rahmen der Möglichkeiten und gesetzlichen Bestimmungen entscheiden.

Wir wünschen euch alles Gute, bleib´s gsund und fit!

Euer TSV Egmating